50 Jahre Bayerische Kirchenverfassung. Ein Film von Elke Zimmermann.
50 Jahre Bayerische Kirchenverfassung
Kirchenverfassung in guter Verfassung
Am 1. Januar 1921 hat sich die Evangelisch-lutherische Kirche in Bayern ihre erste selbstbestimmte Verfassung gegeben. Sie beschreibt die Struktur und die Aufgaben der Landeskirche - und wurde schon zweimal modernisiert.
Oberkirchenrat Hans-Peter Hübner leitet im Münchner Landeskirchenamt die Abteilung „Gemeinden und Kirchensteuer“, die auch für Verfassungsrecht zuständig ist. Der promovierte Jurist und Honorarprofessor für Evangelisches Kirchenrecht ist somit Hüter der Bayerischen Kirchenverfassung, die vor 100 Jahren in Kraft trat. Ein Gespräch über Theologie in Gesetzen, stabile Flexibilität und Vorbildfunktionen.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Publizistik (Leiter: KR M. Mädler)
Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
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Herr Hübner, am 1. Januar 1921 trat die erste Verfassung der Evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern in Kraft. Was war damals das Ziel?
Ziel war, nach dem Ende der Monarchie und des landesherrlichen Kirchenregiments eine selbstbestimmte Ordnung der Kirche zu installieren. Das Regiment der Wittelsbacher war milde und liberal, aber trotzdem bedurften kirchliche Gesetze, die von der Synode beschlossen wurden, der Zustimmung des Königs. Damit war nun Schluss. Die zentrale Frage war: Wer tritt an die Stelle des Landesherrn als oberstem Bischof? Als Antwort darauf wurde die noch heute existierende viergliedrige Kirchenleitung aus Landessynode, Landessynodalausschuss, Landeskirchenrat und Landesbischof - der damals noch Kirchenpräsident hieß - entworfen. Außerdem war die erste Verfassung vom Gedanken geprägt, dass der Kirchenpräsident in der Region Vertreter bräuchte: die Kreisdekane der damals drei Kirchenkreise Ansbach, Bayreuth und - neu gegründet - München. Auch sie sollten, wie der Landesbischof, den Menschen eine persönliche Erfahrbarkeit von Kirchenleitung in den Regionen ermöglichen.
Die Kirchenverfassung von 1921 wurde 1972 durch eine neue Verfassung ersetzt. Was waren die Eckpunkte dieser Revision?
Die Verfassung von 1921 war so etwas wie ein Organisationsstatut: Wer leitet die Kirche, wer ist wofür zuständig? Die neue Verfassung sollte zeigen, welche inhaltlichen Gedanken hinter ihrem Regelwerk standen. Hintergrund war die Barmer Theologische Erklärung, wonach eine Trennung der äußeren Ordnung vom kirchlichen Bekenntnis nicht möglich ist. Wichtig war dem Verfassungsausschuss eine Absage an ein hierarchisches Bischofsamt, wie es in der katholischen Kirche vorgegeben ist. Oder das Miteinander der kirchenleitenden Organe. Dafür wurde in der Verfassung von 1972 eine Überschrift gefunden: „Leitung geschieht in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung.“ Und es ging schon 1972 darum, die Dekanatsbezirke als Einheiten der mittleren Ebene zu stärken. Seither und bis heute ist deren Gestaltungskraft ein Thema: Wie kann auf regionaler Ebene die Zusammenarbeit verdichtet werden? Vernetzung war also schon vor 50 Jahren im Blick.
Hans-Peter Hübner
Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
1971 beschloss die Evangelisch-Lutherische Kirche ihre aktuelle Verfassung, die heute in der Neufassung aus dem Jahre 1999 fortgilt. Sie dient dem Zweck, den kirchlichen Auftrag in der aktuellen Welt möglichst gut zur Geltung zu bringen. Der Kommentar ist eine systematisch überzeugende, klar verständliche Erläuterung der Verfassung.
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C.H.BECK. ISBN 978-3-406-78024-0
Viele Passagen in der Verfassung sind sehr auf Gemeinden, auf Kirchenmitgliedschaft zugeschnitten. Passt das noch zum Trend zu mehr Öffnung, zum Denken in Räumen, zum Reformprozess „Profil und Konzentration“?
Die Verfassung behindert die neuen Einsichten in dieser Richtung nicht, sondern ist offen dafür. Das kann man an Artikel 2 deutlich machen, der beschreibt, dass alle Einrichtungen unter dem Dach der Kirche eine innere und äußere Einheit bilden. Daraus ergibt sich die Erwartung, dass man nicht bei seinem Kirchturmhorizont stehen bleiben darf, sondern dass gemeindliches Leben mit den anderen Partnern in der Region vernetzt werden muss. Zugleich braucht es in Gestalt der Kirchengemeinden rechtlich geordnete Einheiten, damit nicht alles zerfließt. Sie sollen aber über sich hinauswirken, mit anderen kirchlichen und nicht kirchlichen Akteuren in der Region zusammenwirken - das sind nach meinem Verständnis die Anliegen des aktuellen Kirchenentwicklungsprozesses.
Würden Sie sagen, dass die Kirchenverfassung in ihrer jetzigen Form für die nächsten 100 Jahre taugt?
Für die nächsten 100 Jahre möchte ich keine Aussage machen, auch nicht für die nächsten 50. Aber ich glaube, dass diese Verfassung weiterhin eine gute Grundlage für die nächsten zehn bis zwanzig Jahre bietet. Momentan sehe ich nicht den Zeitpunkt für eine umfassende Verfassungsreform. Alle aktuellen Überlegungen zur Reform des kirchlichen Lebens lassen sich auf dem Boden der geltenden Verfassung gestalten. Natürlich gehen diese Überlegungen weiter, der Prozess „Profil und Konzentration“ ist noch am Anfang. Es kann sein, dass man in fünf Jahren zu neuen Fragestellungen kommt und feststellt, dass zusätzliche Impulse aus der Verfassung heraus gesetzt werden sollten. Aber unsere Verfassung war ja nie statisch: Nach der Verabschiedung 1972 gab es 1999 eine umfassende Evaluation und Ergänzung, und auch in den Folgejahren gab es immer wieder kleinere und größere Änderungen. Wenn eine Verfassung sich hütet, zu viele Details zu regeln und sich eher darauf beschränkt, die Grundstruktur zu beschreiben, dann muss man sie auch nicht alle 20 Jahre grundlegend erneuern.
Sind Sie ein Fan der bayerischen Kirchenverfassung?
Nun ja, Juristen sind da vielleicht nicht so leidenschaftlich. Ich würde sagen, das ist eine sehr gut konstruierte Verfassung. Die Ausgewogenheit zwischen rechtlicher Klarheit und theologischer Durchdringung, zwischen Stabilität und Flexibilität bedeutet eine sehr hohe Qualität. Wie gut unsere Verfassung ist, zeigt sich auch daran, dass sie immer wieder Vorbildfunktion für andere hatte. Die Hannoversche Landeskirche hat zum Beispiel 2019 für ihre Kirchenleitung die Formel der „arbeitsteiligen Gemeinschaft“ von uns übernommen. Wir hatten in der bayerischen Verfassung sehr frühzeitig, seit 2001, Jugenddelegierte in der Landessynode aufgenommen. Das gab's bei vielen anderen überhaupt nicht. Und dass den Jugenddelegierten 2018 das Stimmrecht verliehen worden ist, war bei uns sicher auch viel zu spät, aber früher als bei der EKD und der VELKD. Also: In gewisser Weise bin ich glaube ich doch ein Fan dieser Kirchenverfassung.
Hinweis:
Eine ausführliche Darstellung und Bewertung der Kirchenverfassung können Sie in "Kirchenverfassung in guter Verfassung! 100 Jahre selbstbestimmte Verfassung und 50 Jahre Kirchenverfassung" nachlesen, den Oberkirchenrat Hans-Peter Hübner am 23. November 2021 vor der Landessynode gehalten hat.
25.11.2021
Susanne Schröder