Dr. Renate Koch

Ist überzeugt vom Grundgesetz: Kirchenrechtsdirektorin Dr. Renate Koch

Bild: ELKB

70 Jahre Grundgesetz

"Eine zukunftsoffene Verfassung"

Am 23. Mai hatte das Grundgesetz 70. Geburtstag. Ein Anlass zum Feiern! Dazu einige Fragen an Renate Koch, Juristin im Landeskirchenamt.

Was finden Sie gut am Grundgesetz? Und was weniger gut?

Renate Koch: Das Grundgesetz setzt klare Prioritäten. Im Zentrum steht die unantastbare Menschenwürde, die zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist. Selbst mit verfassungsändernder Mehrheit kann daran wegen der „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG nichts geändert werden. Weniger gut finde ich die Tendenz des Gesetzgebers, immer detailreichere Regelungen ins Grundgesetz zu schreiben.

Wie sind die Kirchenartikel da reingekommen?

Renate Koch: Die Kirchenartikel sind einfach aus der Weimarer Reichsverfassung ins Grundgesetz übernommen worden – übrigens die Idee des späteren Bundespräsidenten Theodor Heuss. Art. 140 GG erklärt einfach, dass die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Grundgesetzes sind. Das war ein Kompromiss, weil sich die Mitglieder des Parlamentarischen Rates – anders als bei den Grundrechten – nicht auf eine neue Formulierung einigen konnten.

Im Ergebnis hat man sich mit der Übernahme der Weimarer Kirchenartikel sowohl gegen eine Staatskirche als auch gegen eine strikte Trennung von Staat und Kirche entschieden. Deshalb wird für das deutsche Staat-Kirche-Verhältnis oft von „wohlwollender Neutralität“ geredet. Das heißt, der Staat ist zur Neutralität verpflichtet, gleichzeitig soll er den Kirchen beziehungsweise Religionsgemeinschaften Freiräume zur Entfaltung lassen. Deshalb gibt es das kirchliche und religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht, die eigenen Angelegenheiten selbständig, aber „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ zu ordnen und zu verwalten

Weswegen sind Juristen und Juristinnen immer so begeistert vom Grundgesetz?

Renate Koch: Weil das Grundgesetz nicht jedes Detail regelt und so Raum für Auslegung und Anpassung an jeweils neue Gegebenheiten lässt. Diese Auslegung nahm und nimmt das Bundesverfassungsgericht durch seine weithin anerkannte Rechtsprechung vor. Damit ist das Grundgesetz eine zukunftsoffene Verfassung.

Haben Sie einen Lieblingsartikel im Grundgesetz?

Renate Koch: Art. 4 GG, der das Grundrecht der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit beschreibt: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. (…) “.

Was machen Sie im Landeskirchenamt? Und was haben Sie davor gemacht?

Renate Koch: Ich arbeite als Juristin im Dienstrechtsreferat der Personalabteilung. Zuvor war ich drei Jahre lang wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und mich dort unter anderem mit Fragen des Verhältnisses von Staat und Kirche befasst.

23.05.2019
ELKB (chb)